Zudem liege auch keine materielle Enteignung vor. Da mit der Geländemodulierung und dem Geschiebesammler Gefahren abgewendet werden sollen, handle es sich bei der Vornahme der baulichen Massnahmen um eine polizeilich motivierte 12 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) RA Nr. 140/2018/13 9 Eigentumsbeschränkung. Soweit diese im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgebots notwendig sei, sei sie grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.