Das Grundstück und die Geländemodulierung verblieben jedoch im Eigentum der Beschwerdeführerinnen. Da mit dem Wasserbauplan das Eigentum der Beschwerdeführerinnen weder dinglich beschränkt noch die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümerinnen verpflichtet würden, eine Last im Sinne des ZGB12 zu dulden, stehe die formelle Enteignung einer Dienstbarkeit oder einer Grundlast nicht zur Diskussion. Zudem liege auch keine materielle Enteignung vor.