Das TBA hat dazu in seinem angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, sowohl vor als auch nach der Umsetzung der baulichen Massnahmen sei das Land im Eigentum der Beschwerdeführerinnen. Mit den baulichen Anpassungen werde niemandem ein dingliches Recht, eine andere Personaldienstbarkeit oder eine Gebrauchsmöglichkeit eingeräumt. Das Baurecht komme vorliegend nicht in Frage, da bei dieser Dienstbarkeit die Bauwerkseigentümerschaft und die Bodeneigentümerschaft nicht identisch seien. Das Grundstück und die Geländemodulierung verblieben jedoch im Eigentum der Beschwerdeführerinnen.