b) Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Einsprache unter anderem gerügt, der Landerwerbsplan sehe lediglich eine vorübergehende Beanspruchung ihrer Parzelle vor, obschon darauf dauerhafte bauliche Massnahmen (Aufschüttung Uferdamm, Geschiebesammler) realisiert würden. Da somit auf Landerwerb verzichtet werde, fehle es der Beschwerdegegnerin an den für die Erstellung der projektierten Bauten erforderlichen Rechten. Das Recht zur bloss vorübergehenden Beanspruchung reiche dazu nicht aus.