Für die Frage der Koordinationspflicht nicht relevant sind die Kosten, die den Beschwerdeführerinnen durch die zwei parallel geführten Verfahren entstanden sind. Die Rüge betreffend Verletzung der Koordinationspflicht erweist sich demzufolge in allen Punkten als unbegründet. 3. Landerwerb 11 Ziff. D.4 des Gesamtentscheids des TBA vom 21. Juni 2018 RA Nr. 140/2018/13 8