In jenem Fall wurden parallel ein Wasserbauplanverfahren für ein Wasserbauprojekt und ein Strassenplanverfahren für einen aufgrund des Wasserbauprojekts notwendigen neuen Durchlass unter einer Kantonsstrasse durchgeführt. Gemäss Erwägung 4.4 des Verwaltungsgerichtsentscheids war diese Parallelität den unterschiedlichen Planungszuständigkeiten (Kanton für Strassenplan und Wasserbauverband für Wasserbauplan) geschuldet.