Aufgrund dieser abweichenden Zuständigkeiten und teilweise abweichenden Gegenstände ist eine formelle Koordination der beiden Verfahren im Sinne des Konzentrationsmodells gemäss Art. 1 KoG mit einer Leitbehörde in einem Leitverfahren9 weder möglich noch nötig.10 Auch das Verwaltungsgericht hat im VGE 2015/167 vom 25. April 2017 in einem vergleichbaren Fall nicht bemängelt, dass zwei separate Verfahren durchgeführt wurden. In jenem Fall wurden parallel ein Wasserbauplanverfahren für ein Wasserbauprojekt und ein Strassenplanverfahren für einen aufgrund des Wasserbauprojekts notwendigen neuen Durchlass unter einer Kantonsstrasse durchgeführt.