b) Das Bundesrecht und das kantonale Recht verlangen eine Koordination, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG5 und Art. 1 KoG). Die Koordinationspflicht gilt sinngemäss auch für das Nutzungsplanverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG) und somit ebenfalls für den Erlass eines Wasserbauplans als Sondernutzungsplan. Das Koordinationsgebot bezieht sich grundsätzlich sowohl auf die inhaltliche Abstimmung (materielle Koordination) als auch auf das Verfahren (formelle Koordination).6