c) Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den Wasserbauplan mit Eingabe vom 12. Mai 2015 Einsprache erhoben. Das TBA als der zuständigen Stelle der BVE setzt sich gleichzeitig mit der Genehmigung des Wasserbauplans mit den Einsprachen auseinander (Art. 25 Abs. 6 WBG). Zuständig zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerinnen war somit die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid. Das TBA hat in Ziff. D.18 seines Gesamtentscheids die Einsprache denn auch als öffentlichrechtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprache ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.