Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG4). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben als Einsprecherinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als betroffene Grundeigentümerinnen sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.