ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2018/13 Bern, 20. Dezember 2018 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 Frau D.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ und F.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher G.________ sowie Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3011 Bern Einwohnergemeinde Saanen, Gemeindeverwaltung, 3792 Saanen betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 21. Juni 2018 (TBA-Nr. 2017/210/18; Wasserbauplan Hochwasserschutz Rübeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni / Genehmigung für die F.________) RA Nr. 140/2018/13 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin legte den Wasserbauplan „Hochwasserschutz Rüebeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni“ zusammen mit der kommunalen Überbauungsordnung "Hochwasserschutz Rüebeldorf, 2. Ausbauetappe: Ausbau Gemeindestrassen und Brückenbauten" (in der Folge: UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf") vom 21. Dezember 2012 bis 25. Januar 2013 auf der Gemeindeverwaltung Saanen zur Mitwirkung auf. Zudem wurde mit Leitverfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), vom 3. Januar 2013 die Vorprüfung eingeleitet. Das Ergebnis der Mitwirkung wurde im Mitwirkungsbericht vom 2. Februar 2015 festgehalten. Vom 15. April bis 15. Mai 2015 wurde der Wasserbauplan auf der Gemeindeverwaltung Saanen mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachefrist erhoben unter anderem die Beschwerdeführerinnen Einsprache. Gleichzeitig mit der Auflage des Wasserbauplans wurde auch die UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. In der Folge wurde im Wasserbauplanverfahren eine Projektänderung vorgenommen, die mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache im Dezember 2015 publiziert wurde. An der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan. In der Folge wurde im Wasserbauplanverfahren eine weitere Projektänderung vorgenommen, die mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache im März 2017 publiziert wurde. Am 29. Mai 2017 beschloss der Vorstand der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan mit den geringfügigen Projektänderungen. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 genehmigte das TBA den Wasserbauplan und wies gleichzeitig unter anderem die unerledigte Einsprache der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls am 21. Juni 2018 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die von den Stimmberechtigten von Saanen am 11. Dezember 2015 beschlossene UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf". 2. Gegen den Gesamtentscheid des TBA reichten die Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 21. Juni 2018 und RA Nr. 140/2018/13 3 die Gutheissung der Einsprache vom 12. Mai 2015. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen am 18. Juli 2018 bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) auch gegen die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" durch das AGR Beschwerde erhoben. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Saanen in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2018 und das TBA in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 27. August 2018 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Wasserbauplanverfahren (Art. 5 KoG). Die Genehmigung eines Wasserbauplans durch die zuständige Stelle der BVE kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG3 i.V.m. Art. 62 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) RA Nr. 140/2018/13 4 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG4). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben als Einsprecherinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als betroffene Grundeigentümerinnen sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ist somit grundsätzlich einzutreten. c) Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den Wasserbauplan mit Eingabe vom 12. Mai 2015 Einsprache erhoben. Das TBA als der zuständigen Stelle der BVE setzt sich gleichzeitig mit der Genehmigung des Wasserbauplans mit den Einsprachen auseinander (Art. 25 Abs. 6 WBG). Zuständig zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerinnen war somit die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid. Das TBA hat in Ziff. D.18 seines Gesamtentscheids die Einsprache denn auch als öffentlich- rechtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprache ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde, ihre Einsprache vom 12. Mai 2015 sei gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden. 2. Koordination a) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Koordinationspflicht, das Wasserbauplanverfahren und das Verfahren zum Erlass der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" seien ungenügend koordiniert worden. Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht würden vorschreiben, dass eine Leitbehörde zu bestimmen sei und beide Verfahren zu koordinieren seien. Beides sei hier nicht gemacht worden. Insofern sei es widersprüchlich, dass das TBA seinen Entscheid als "Gesamtentscheid" betitelt und eröffnet habe. Durch die unterbliebene Koordination seien den Beschwerdeführerinnen 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 140/2018/13 5 erhebliche Mehrkosten entstanden, weil sie sämtliche Verfahrenshandlungen doppelt hätten vornehmen müssen. b) Das Bundesrecht und das kantonale Recht verlangen eine Koordination, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG5 und Art. 1 KoG). Die Koordinationspflicht gilt sinngemäss auch für das Nutzungsplanverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG) und somit ebenfalls für den Erlass eines Wasserbauplans als Sondernutzungsplan. Das Koordinationsgebot bezieht sich grundsätzlich sowohl auf die inhaltliche Abstimmung (materielle Koordination) als auch auf das Verfahren (formelle Koordination).6 c) Aufgrund eines Hochwasserereignisses im Einzugsgebiet des Chalberhönibachs vom 10. Juli 2010, wurde für den Chalberhönibach ein Hochwasserschutzkonzept erarbeitet. Das Konzept basiert auf zwei Teilprojekten, die zusammen eine funktionale Einheit bilden. Bestandteil der ersten Ausbauetappe ist ein Geschiebesammler oberhalb des Rüebeldorfs, welcher bereits umgesetzt wurde. Die zweite Ausbauetappe ist Gegenstand des hier umstrittenen Wasserbauplans und besteht aus Hochwasserschutzmassnahmen entlang des Chalberhönibachs. Dabei müssen unter anderem die Durchflusskapazitäten der bestehenden Gemeindebrücken vergrössert werden. Diese aufgrund des Hochwasserschutzes erforderlichen Massnahmen nahm die Gemeinde Saanen zum Anlass, um die Gemeindestrassen in der Umgebung des Chalberhönibachs zu überprüfen. Diese Überprüfung ergab, dass Defizite im Bereich der Verkehrssicherheit bestehen, dass die vorhandene Strasseninfrastruktur den heutigen Anforderungen in Bezug auf Schwer- und Langsamverkehr nicht mehr genügt und die Infrastruktur den Normen teilweise nicht mehr entspricht. Unabhängig von den aufgrund des Hochwasserschutzes erforderlichen Brückenanpassungen besteht somit ein zusätzlicher Ausbaubedarf an den Brücken und den Gemeindestrassen. Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" sind folglich zum einen die vom Wasserbauplan ausgelösten Brückenneubauten und zum anderen Strassenanpassungen im Rüebeldorf. Die Oeyetli- und Rüebeldorfbrücke werden abgebrochen und an erhöhter Lage neu erstellt, um erstens die erforderlichen Freiborde im Hochwasserfall sicherstellen zu können und um zweitens den heute gestiegenen verkehrsmässigen Anforderungen gerecht zu werden. Die Oeyetlibrücke wird hierbei verbreitert und mit einem Fussweg versehen sowie gegen die Saane verschoben, was zu 5 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6 VGE 2015.167 vom 25. April 2017 E. 6.2 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung RA Nr. 140/2018/13 6 Strassenanpassungen über eine Länge von rund 105 m führt. Die Rübeldorfbrücke wird verstärkt und verbreitert und damit für die Befahrbarkeit durch Lastwagen und Busse optimiert.7 d) Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" sind somit zu einem wesentlichen Teil Anpassungen der Gemeindestrasseninfrastruktur an heutige Vorschriften und Bedürfnisse, welche in keinem Zusammenhang mit dem Wasserbauplan stehen. Zuständig für diesen eigenständigen Gehalt der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" ist die Gemeinde, die Neubau und Änderung einer Strasse mit einer Überbauungsordnung bewilligt (Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 SG8). Zuständig für die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts mittels Wasserbaus ist demgegenüber die Beschwerdegegnerin als Trägerin der Wasserbaupflicht, wobei dafür ein Wasserbauplan erforderlich ist (Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 und Art. 20 Abs. 1 WBG). Aufgrund dieser abweichenden Zuständigkeiten und teilweise abweichenden Gegenstände ist eine formelle Koordination der beiden Verfahren im Sinne des Konzentrationsmodells gemäss Art. 1 KoG mit einer Leitbehörde in einem Leitverfahren9 weder möglich noch nötig.10 Auch das Verwaltungsgericht hat im VGE 2015/167 vom 25. April 2017 in einem vergleichbaren Fall nicht bemängelt, dass zwei separate Verfahren durchgeführt wurden. In jenem Fall wurden parallel ein Wasserbauplanverfahren für ein Wasserbauprojekt und ein Strassenplanverfahren für einen aufgrund des Wasserbauprojekts notwendigen neuen Durchlass unter einer Kantonsstrasse durchgeführt. Gemäss Erwägung 4.4 des Verwaltungsgerichtsentscheids war diese Parallelität den unterschiedlichen Planungszuständigkeiten (Kanton für Strassenplan und Wasserbauverband für Wasserbauplan) geschuldet. e) Allerdings werden mit der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" unter anderem auch die Durchflusskapazitäten der bestehenden Gemeindebrücken vergrössert. Dies dient der Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts, welches ansonsten mit dem Wasserbauplan umgesetzt wird. Insofern besteht zwischen dem Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" und dem Gegenstand des Wasserbauplans eine gewisse Abhängigkeit, die 7 Siehe insbesondere Ziff. B.II.3 des Gesamtentscheids des TBA vom 21. Juni 2018 und Ziff. 1.3.2 des technischen Berichts vom 29. Mai 2017 zum Wasserbauplan 8 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 9 Marti, Kommentar RPG, Art. 25a Rz. 20 10 Vgl. BGer 1C_137/2009 E. 4.2 RA Nr. 140/2018/13 7 unbestrittenermassen einen gewissen Koordinationsbedarf zur Folge hat. Diesem Koordinationsbedarf wurde jedoch ausreichend Rechnung getragen, indem die beiden eigenständigen Verfahren soweit möglich koordiniert wurden. In formeller Hinsicht erfolgte die Koordination dadurch, dass die beiden Nutzungsplanverfahren gemeinsam zur Mitwirkung und für das Einspracheverfahren öffentlich aufgelegt und gleichzeitig am 21. Juni 2018 mit ihrer Genehmigung abgeschlossen wurden. Die materielle Koordination erfolgte dadurch, dass die Projekte inhaltlich aufeinander abgestimmt wurden. Auch die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu benennen, inwiefern inhaltliche Differenzen oder Widersprüche bestehen würden. Schliesslich hat das TBA der Abhängigkeit der beiden Gegenstände der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" und des Wasserbauplans auch mit einer Bedingung in seinem Genehmigungsentscheid Rechnung getragen. Demnach dürfen die Massnahmen des Wasserbauprojekts erst ausgeführt werden, wenn die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.11 f) Sowohl das Brücken- und Strassenbauvorhaben der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" als auch das Wasserbauvorhaben des Wasserbauplans bedürfen Bewilligungen von mehreren Behörden. Innerhalb dieser beiden Verfahren bestand daher eine strenge Koordinationspflicht im Sinne des Koordinationsgesetzes. Dementsprechend hat das TBA als Leitbehörden im Wasserbauplangenehmigungsverfahren alle notwendigen Bewilligungen in einem Gesamtentscheid integriert. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, es sei widersprüchlich, wenn dass TBA seinen Entscheid trotz unterbliebener Koordination mit dem UeO-Verfahren "Hochwasserschutz Rüebeldorf" als "Gesamtentscheid" betitelt und eröffnet habe, ist folglich unbegründet. Für die Frage der Koordinationspflicht nicht relevant sind die Kosten, die den Beschwerdeführerinnen durch die zwei parallel geführten Verfahren entstanden sind. Die Rüge betreffend Verletzung der Koordinationspflicht erweist sich demzufolge in allen Punkten als unbegründet. 3. Landerwerb 11 Ziff. D.4 des Gesamtentscheids des TBA vom 21. Juni 2018 RA Nr. 140/2018/13 8 a) Das bestehende Gerinne des Chalberhönibachs verläuft teilweise über die Parzelle Nr. H.________ der Beschwerdeführerinnen. Der Wasserbauplan sieht vor, dass dieses bestehende Gerinne erweitert und befestigt sowie seitlich mit Dämmen ergänzt wird. Diese Bauten liegen teilweise ebenfalls auf der Parzelle Nr. H.________. Im Bereich dieser Parzelle soll zudem quer zum Gerinne die Abschlussmauer eines Geschiebesammlers erstellt werden. Diese Mauer weist eine U-Form auf und ist teilweise im Boden versenkt. Sie hat eine Gesamtbreite von 16.62 m, eine Gesamthöhe von rund 2.5 m und eine Tiefe von 0.60 m. Mit knapp 10 m Breite liegt gut die Hälfte dieser Mauer ebenfalls auf der Parzelle Nr. H.________. Der Wasserbauplan sieht im Landerwerbsplan lediglich vor, von der Parzelle Nr. H.________ 754 m2 zur vorübergehenden Benutzung zu erwerben. Weder ist ein definitiver Landerwerb noch der Erwerb einer dauernden Dienstbarkeit vorgesehen. b) Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Einsprache unter anderem gerügt, der Landerwerbsplan sehe lediglich eine vorübergehende Beanspruchung ihrer Parzelle vor, obschon darauf dauerhafte bauliche Massnahmen (Aufschüttung Uferdamm, Geschiebe- sammler) realisiert würden. Da somit auf Landerwerb verzichtet werde, fehle es der Beschwerdegegnerin an den für die Erstellung der projektierten Bauten erforderlichen Rechten. Das Recht zur bloss vorübergehenden Beanspruchung reiche dazu nicht aus. Das TBA hat dazu in seinem angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, sowohl vor als auch nach der Umsetzung der baulichen Massnahmen sei das Land im Eigentum der Beschwerdeführerinnen. Mit den baulichen Anpassungen werde niemandem ein dingliches Recht, eine andere Personaldienstbarkeit oder eine Gebrauchsmöglichkeit eingeräumt. Das Baurecht komme vorliegend nicht in Frage, da bei dieser Dienstbarkeit die Bauwerkseigentümerschaft und die Bodeneigentümerschaft nicht identisch seien. Das Grundstück und die Geländemodulierung verblieben jedoch im Eigentum der Beschwerdeführerinnen. Da mit dem Wasserbauplan das Eigentum der Beschwerdeführerinnen weder dinglich beschränkt noch die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümerinnen verpflichtet würden, eine Last im Sinne des ZGB12 zu dulden, stehe die formelle Enteignung einer Dienstbarkeit oder einer Grundlast nicht zur Diskussion. Zudem liege auch keine materielle Enteignung vor. Da mit der Geländemodulierung und dem Geschiebesammler Gefahren abgewendet werden sollen, handle es sich bei der Vornahme der baulichen Massnahmen um eine polizeilich motivierte 12 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) RA Nr. 140/2018/13 9 Eigentumsbeschränkung. Soweit diese im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgebots notwendig sei, sei sie grundsätzlich entschädigungslos zu dulden. In ihrer Beschwerde lehnen die Beschwerdeführerinnen diese Argumentation des TBA zurück. Sie machen unter anderem geltend, die Voraussetzungen für einen Eingriff ins Eigentum basierend auf dem Polizeirecht seien nicht gegeben. Das TBA macht in seiner Beschwerdevernehmlassung geltend, der Wasserbauplan regle gemäss Art. 22 WBG namentlich auch die Rechte, die enteignet werden sollen. Die Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerinnen sei somit erfüllt. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, das Wasserbaugesetz stelle die gesetzliche Grundlage für den Eigentumseingriff dar. Zudem liege kein Eingriff vor, der eine Entschädigung aus materieller Enteignung rechtfertige. Die Frage sei somit nur noch, ob die vorgesehenen Eigentumseingriffe verhältnismässig seien, was zu bejahen sei. c) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 ZGB). Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich nicht berechtigt, auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen Bauwerke zu erstellen. Berechtigt ist sie dazu nur, wenn sie ein entsprechendes Recht besitzt. Zwar sieht Art. 136 BauG13 vor, dass Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung zu dulden sind. Der Neubau des Bachgerinnes und der Einbau der Abschlussmauer des Geschiebesammlers sind jedoch in Art. 136 Abs. 1 Bst. a bis c BauG nicht namentlich erwähnt und gehen hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität deutlich über die namentlich genannten Massnahmen hinaus. Diese Bestimmung ist hier somit nicht anwendbar. Infrage kommt folglich der Erwerb des betroffenen Grundeigentums oder die Einräumung einer Dienstbarkeit. Dabei ist die Beschwerdegegnerin nicht auf das Einverständnis der Beschwerdeführerinnen angewiesen, sondern sie kann sich das benötigte Recht auf dem Weg der Enteignung beschaffen. Enteignet werden können unter anderem Grundstücke und dingliche Rechte an solchen (Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung14). Das Recht für die Enteignung der für die Umsetzung eines Wasserbauplans benötigten Rechte kann 13 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 14 Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (BSG 711.0) RA Nr. 140/2018/13 10 direkt mit dem Wasserbauplan erteilt werden (Art. 22 Abs. 1 Bst. d WBG). Der oder die Wasserbaupflichtige erwirbt mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten (Art. 26 Abs. 4 WBG). Im vorliegenden Fall sieht der entsprechende Landerwerbsplan des Wasserbauplans lediglich eine vorübergehende Benutzung eines Teils der Parzelle Nr. H.________ zur Vornahme der Bauarbeiten vor. Zwar sieht Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die Enteignung vor, dass sich der Enteigner mit der Einräumung eines zeitlich befristeten Nutzungsrechts begnügen muss. Dies aber nur dann, wenn damit der Enteignungszweck erfüllt werden kann. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, Bauwerke dauerhaft auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen einzubauen. Ein vorübergehendes Nutzungsrecht reicht hier daher zur Erfüllung des Enteignungszwecks nicht aus. d) Zwar betrifft dies ein privatrechtliches Problem, das grundsätzlich im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht zu beachten ist.15 Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Geschiebesammler und das neue Bachgerinne auf der Parzelle der Beschwerdeführerinnen, die mit diesen Bauten nicht einverstanden sind, aus zivilrechtlichen Gründen nicht verwirklichen kann. Das TBA genehmigt den Wasserbauplan dann, wenn er unter anderem recht- und zweckmässig ist (Art. 25 Abs. 4 WBG). Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar geltend macht, handelt es sich bei einem Wasserbauplan um ein Gesamtsystem, das in allen seinen Teilen funktionieren muss.16 Ist die Umsetzung eines Teils der geplanten Massnahmen nicht gesichert, ist daher die Zweckmässigkeit des Wasserbauplans in Frage gestellt. Ob die für die Umsetzung des Wasserbauplans benötigten Eingriffe in fremdes Eigentum insbesondere verhältnismässig sind, betrifft zudem die Rechtmässigkeit des Wasserbauplans. Das Wasserbaugesetz sieht denn folgerichtig auch vor, dass der Wasserbauplan die Rechte regelt, die enteignet werden sollen. Zwar handelt es sich nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 Bst. d WBG um eine Kann-Vorschrift. Zumindest die Enteignung derjenigen Rechte, die für Wasserbauwerke benötigt werden, die von der betroffenen Grundeigentümerschaft bekämpft werden, muss jedoch im Wasserbauplan zwingend geregelt werden, damit die Recht- und Zweckmässigkeit des Wasserbauplans beurteilt werden kann. 15 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N. 4a 16 Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018, Rn 16 RA Nr. 140/2018/13 11 e) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Gesamtentscheid aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit hat, den Landerwerbsplan ihres Wasserbauplans entsprechend zu überarbeiten, wäre die Verweigerung der Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt unangemessen. Die Sache geht daher zurück an das TBA zur Fortsetzung des Verfahrens. Vor einem neuerlichen Entscheid über die Genehmigung hat das TBA der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu geben, den Landerwerbsplan anzupassen. Von der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids ist auch die Regelung der Parteikosten in Ziff. D.32 betroffen. Die Rüge in der Beschwerde betreffend Parteikostenersatz muss hier daher nicht geprüft werden. Das TBA wird im Rahmen seines neuen Entscheids auch die Parteikosten noch einmal neu verlegen müssen. Auch die weiteren Rügen betreffend HQ100 als Voraussetzung für den Hochwasserschutz, betreffend den Geschiebesammler Oeyetli und betreffend die Ufersicherung müssen bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geprüft werden. Die Beschwerde ist ohnehin gutzuheissen und der angefochtene Gesamtentscheid antragsgemäss aufzuheben. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4’000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei. Sie ist dem Gemeindegesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. i GG18). Da sie nicht in ihren 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 18 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) RA Nr. 140/2018/13 12 Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dem TBA und der Gemeinde Saanen können ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton Bern. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegenden Beschwerdeführerinnen haben somit Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann hier die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Parteikosten der Beschwerdeführerinnen zu bezahlen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerinnen beläuft sich auf Fr. 6'063.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des TBA vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das TBA zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'063.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 140/2018/13 13 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher E.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher G.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), im Haus - Einwohnergemeinde Saanen, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), Schlossberg 20, Postfach, 3602 Thun, zur Kenntnis - Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, per Kurier, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident