6. Widerhandlungen gegen die Anordnungen gemäss Ziffern 2, 3, 4 und 5 hiervor können nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft werden. RA Nr. 140/2017/31 23 7. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Das AWA hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von Fr. 3'651.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung