2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids dem AWA den Vertrag betreffend Einräumung der für den Kanalisationsanschluss nötigen Durchleitungsrechte einzureichen oder, falls sich dies als nicht möglich erweist, dem AWA innert derselben Frist schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass zwecks Erwirkung der für den Kanalisationsanschluss erforderlichen Durchleitungsrechte nach Art. 691 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) eine Klage eingereicht worden ist.