pauschal ein Zehntel des Gesamtaufwandes einzusetzen, ausmachend Fr. 663.95. Diese Kosten sind vom AWA zu tragen. Aufgrund des Verfahrensergebnisses in der Hauptsache sind die verbleibenden Parteikosten von (Fr. 6'639.35 - Fr. 663.95 =) Fr. 5'975.40 zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'987.70, dem AWA aufzuerlegen. Das AWA hat somit dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von (Fr. 663.95 + Fr. 2'987.70 =) Fr. 3'651.65 zu erstatten. Die übrigen Parteikosten trägt der Beschwerdeführer selbst. RA Nr. 140/2017/31 22 III. Entscheid