Dies ergibt einen Mehrwertsteuerbetrag von gesamthaft Fr. 485.65. Die massgebenden Parteikosten betragen demnach insgesamt Fr. 6'639.35 (Honorar Fr. 6'000.–, Auslagen Fr. 153.70, Mehrwertsteuer Fr. 485.65). Die Bemühungen betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden in der Kostennote nicht separat ausgewiesen. Es rechtfertigt sich, dafür 37Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 38 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 140/2017/31 21