Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von gesamthaft Fr. 9'207.15 (Honorar Fr. 8'380.–, Auslagen Fr. 153.70, Mehrwertsteuer von Fr. 673.45) geltend. Für die Berechnung des Honorars gewichtet er die Schwierigkeit des Prozesses als überdurchschnittlich und den gebotenen Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache als jeweils leicht überdurchschnittlich. Es erscheint als angemessen, die Schwierigkeit des Verfahrens hier als leicht überdurchschnittlich zu werten. Dagegen erscheint der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich, zumal kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.