c) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen in der Hauptsache teilweise durch. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 gutgeheissen worden ist.