Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen insoweit durch, als die Anordnungen betreffend Ausarbeitung eines Projekts mit alternativer Linienführung aufgehoben werden. Die Anordnung, wonach er die Durchleitungsrechte nötigenfalls zivilgerichtlich erstreiten muss, entspricht nicht seinen Rechtsbegehren, doch hat er sich ihr auch nicht widersetzt. Hinsichtlich der Anordnung eines Austragungsverbots unterliegt er. Gesamthaft rechtfertigt es sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'000.–, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).