a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für den Fall, dass er die nötigen Durchleitungsrechte nicht auf vertraglichem Weg erlangen kann, zur zivilgerichtlichen Erstreitung zu verpflichten. Die Anordnung betreffend das Austragungsverbot und die Verpflichtung zum Absaugen und Abtransport der Abwässer aus der abflusslosen Güllegrube ist mit den erwähnten Präzisierungen zu bestätigen.