Während das Verbot des Austragens bzw. der landwirtschaftlichen Verwertung ohne zeitliche Begrenzung auszusprechen ist, kann die Verpflichtung zum Absaugen und Abtransport der Rückstände auf die Zeit bis zum erfolgten Anschluss an die öffentliche Kanalisation beschränkt werden, da sie mit diesem ihren Sinn verliert. Die Anordnung gemäss Ziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend zu präzisieren. 8. Ergebnis und Kosten