Der Beschwerdeführer muss höchstens geringfügige Dispositionen treffen, um der Verpflichtung, seine Abwasserrückstände mittels Absaugen und Abtransport in die ARA zu entsorgen, nachkommen zu können. Es genügt eine Umsetzungsfrist von rund zwei Monaten. Die Verpflichtung wird daher ab 15. Juli 2018 angeordnet. Da keine Investitionen erforderlich sind, spielt es im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit auch keine Rolle, dass 34 Beschwerdebeilage 6 35 Beschwerdebeilage 6 RA Nr. 140/2017/31 19 die Art der Abwasserentsorgung nur für die begrenzte Zeit bis zur Erstellung des Anschlusses geregelt werden muss.