Häusliche Abwässer können in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht nicht mit Hofdünger gleichgesetzt werden, da sie zusätzliche Belastungen (bspw. aus Reinigungsmitteln oder Medikamenten) verursachen. Trotz der Bestrebungen des Beschwerdeführers und seiner Ehepartnerin, die Belastungen möglichst gering zu halten, können diese nicht gänzlich vermieden werden. Auch bei sorgfältigem Ausbringen besteht daher eine Gefahr der Verunreinigung des Wassers. Es ist daher im Hinblick auf den Gewässerschutz erforderlich, das Ausbringen zu unterbinden.