c) Das materielle Kriterium der weiten Abgelegenheit oder verkehrstechnisch schlechten Erschliessung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Es lässt eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Gewässerschutz und dem privaten Interesse des Abwasserinhabers an der Vermeidung von Aufwand und Kosten zu. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, wie weit abgelegen die Ausbringungsflächen sind. Massgeblich ist vielmehr der Ort, an dem das Abwasser anfällt. Dies ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmung, aber aus ihrem Sinn und Zweck.