Beim Ausbringen von Gülle auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Zwecke der Düngung werden die in den Boden eindringenden Nährstoffe normalerweise von den Pflanzenwurzeln rasch aufgenommen. Der dann noch verbleibende Rest wird überwiegend an Bodenteilchen gebunden und steht später den Pflanzen ebenfalls wieder zur Verfügung. Das korrekte Ausbringen von Gülle gilt daher nicht als Versickernlassen im Sinne der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften.30 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. c GSchG in der ChemRRV Vorschriften über die Anwendung von Dünger erlassen,31