Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Das Versickernlassen von ungereinigtem Abwasser ist daher verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV), sofern es nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behördlich bewilligt worden ist (Art. 8 Abs. 2 GSchV). Ein Versickernlassen liegt vor, wenn Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in das Grundwasser oder in Abwasserläufe, welche in offene Gewässer führen, gelangen könnten.29