b) Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es bei der streitigen Anordnung hauptsächlich um den Schutz der Nachbarn vor Geruchsbelästigungen gehe, greift zu kurz. Das Ausbringen von ungereinigten Abwässern birgt die Gefahr, dass Schadstoffe in den Boden und ins Wasser gelangen und diese verunreinigen. Nach Art. 6 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Ebenso ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.