Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sollten im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips hohe Kosten durch einen Transport des Abwassers vermieden werden können, wenn zugleich möglichst keine Anwohner durch die Gerüche beim Verteilen der Rückstände gestört würden. Da der Beschwerdeführer die Abwasserrückstände auf Flächen verteile, die noch weiter abgelegen seien als seine Liegenschaft, und die Kosten einer Entsorgung mittels Transport in die ARA jährlich mindestens Fr. 16'185.50 betrügen, seien die Voraussetzungen des zulässigen Austragens erfüllt bzw. sei die streitige Anordnung