Der Beschwerdeführer rügt, diese Anordnung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das AWA stützte sich bei seiner Anordnung auf Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 der ChemRRV.28 Diese lasse das Ausbringen bzw. die landwirtschaftliche Verwertung von Rückständen aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten zu. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sollten im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips hohe Kosten durch einen Transport des Abwassers vermieden werden können, wenn zugleich möglichst keine Anwohner durch die Gerüche beim Verteilen der Rückstände gestört würden.