a) Mit der angefochtenen Verfügung, Ziffer 3.3, hat das AWA angeordnet, dass ab sofort die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden dürfen. Diese müssten durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube abgesogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, wobei die Entsorgungsbelege aufbewahrt und eine Kopie davon dem AWA innert 30 Tagen ab Belegausstellung zugeschickt werden müssten.