Der Beschwerdeführer hat als ersten Schritt Verhandlungen mit dem Eigentümer der Durchleitungsparzellen aufgenommen. Nachdem diese erfolglos blieben, stand dem Beschwerdeführer als nächster Schritt die klageweise Erwirkung des Durchleitungsrechts offen. Da er in dieser Hinsicht trotz Verstreichens der Frist zur Umsetzung der Anschlusspflicht untätig geblieben ist, müssen entsprechende Anordnungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, in dem Fall, dass die Durchleitungsrechte nicht vertraglich erwirkt werden können, eine entsprechende Klage gemäss Art. 691 ZGB gegen die Eigentümerschaft der Durchleitungsgrundstücke einzureichen.