c) Gemäss den Erwägungen in Ziffer 3 hiervor liegt die Verantwortung für die Erstellung des Hausanschlusses beim Beschwerdeführer als Abwasserverursacher bzw. Grundeigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft. Ihm obliegt es entsprechend auch, die dafür notwendigen Durchleitungsrechte zu erwirken. Es liegt in der Natur der Sache, dass er die entsprechenden Risiken trägt. Ergreift er nicht von sich aus die notwendigen Schritte, so kann er dazu verpflichtet werden.