Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. März 2018 fest, dass er – obwohl er eine Enteignung der für die Durchleitung erforderlichen Rechte als möglich erachte – die beabsichtigte Anordnung nachvollziehen könne. Mit dieser sei das Ziel, die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, erreichbar und durchsetzbar. Er begrüsse, dass damit die Umsetzung des Kanalisationsanschlusses vorangetrieben werde. Unschön sei, dass ihm mit diesem Vorgehen sämtliche Risiken einer zivilrechtlichen Klage auferlegt würden.