b) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Februar 2018 mitgeteilt, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Klageeinreichung zwecks Erstreitung des Durchleitungsrechts für den Fall, dass dieses nicht vertraglich erwirkt werden kann, in Betracht gezogen werde. Die Gemeinde und das AWA haben sich dazu nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. März 2018 fest, dass er – obwohl er eine Enteignung der für die Durchleitung erforderlichen Rechte als möglich erachte – die beabsichtigte Anordnung nachvollziehen könne.