e) Der Beschwerdeführer hat bisher nicht versucht, die Durchleitung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ zivilgerichtlich zu erstreiten. Aufgrund des Gesagten erscheinen die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens als intakt. Unter diesen Umständen ist die Verfolgung eines alternativen Projekts nicht erforderlich, zumal dieses aufwendiger und teurer wäre und ebenfalls die Erwirkung privatrechtlicher Durchleitungsrechte bedingt. Die Anordnungen gemäss Ziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung erweisen sich damit als unverhältnismässig. 6. Vollzug der Anschlussverpflichtung 26 Art. 68 Abs. 1 GSchG