d) Privatpersonen, die zum Zweck der Erschliessung ihres Grundstücks auf die Durchleitung von Röhren und Leitungen auf fremden Grundstücken angewiesen sind, können ein entsprechendes Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB27 privatrechtlich durchsetzen. Vorausgesetzt ist, dass das Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, die vom AWA nicht widerlegt werden, wäre die alternative Linienführung gemäss der angefochtenen Verfügung aufwendiger und teurer als die Linienführung via Parzellen Nrn. D.________ und E.________ zum Schacht Nr. J.__