Diesem kommt dafür kein Enteignungsrecht zu. Ebenso wenig ist das Gemeinwesen berechtigt, von seinem für den öffentlichen Verantwortungsbereich geltenden Enteignungsrecht Gebrauch zu machen, um – namentlich im Rahmen einer Ersatzvornahme – die für den Hausanschluss nötigen Rechte zu erwerben. Für ein solches Vorgehen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wäre es vom Ergebnis her nicht sinnvoll, da nicht das Gemeinwesen diese Rechte benötigt, sondern die anschlusspflichtige Privatperson.