Enteignungsbefugnis auch Dritten übertragen.26 Die Enteignungsmöglichkeit im Gewässerschutzrecht erstreckt sich aber nicht auf den Verantwortungsbereich der privaten Abwasserverursacher. Unter Ziffer 3 hiervor wurde dargelegt, dass die Erstellung des Hausanschlusses im Verantwortungsbereich des privaten Abwasserverursachers liegt. Diesem kommt dafür kein Enteignungsrecht zu.