__ nicht beigebracht werden konnte. Die Verfahrensakten zeigen, dass der Beschwerdeführer mit dem Eigentümer der Durchleitungsparzellen Nrn. D.________ und E.________ erfolglos Verhandlungen über die Einräumung eines Durchleitungsrechts geführt hat. Daraus ist jedoch nicht ohne Weiteres zu schliessen, dass ein Alternativprojekt erforderlich ist. c) Nach Art. 68 GSchG und Art. 32 KGSchG kann der Kanton die für die Erstellung der öffentlichen Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlagen benötigten Rechte mittels Enteignung erwerben. In seinem Verantwortungsbereich kann der Kanton die