Der Beschwerdeführer beabsichtigt einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation beim Schacht Nr. J.________ via die Parzellen Nrn. D.________ und E.________. Die technische Zweckmässigkeit dieser Linienführung ist unbestritten; sie entspricht der rechtskräftigen Anschlussverfügung der Gemeinde Boltigen vom 19. August 2014. Im angefochtenen Entscheid nimmt das AWA an, dass ein Alternativprojekt dennoch erforderlich ist, weil bei der vorgesehenen Linienführung die erforderliche Dienstbarkeit (Durchleitungsrecht) zu Lasten der Parzellen Nrn. D.________ und E.________ nicht beigebracht werden konnte.