b) Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die durch andere Entsorgungsarten – namentlich das Ausbringen bzw. Versickernlassen – auftreten können.25 Zur Umsetzung dieses Ziels sind alle Massnahmen geeignet, welche auf den Vollzug der Anschlussverpflichtung hinwirken. Fraglich ist jedoch, ob das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt ist.