Schwierigkeiten bereitet deren Umsetzung, da die Anschlussleitung über fremden Grund führt. Es stellt sich also die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei gegebener Anschlussverpflichtung die Anordnungen gemäss Ziffern 3.1 und 3.2 der angefochtenen Verfügung auferlegt werden dürfen, d.h. ob diese Anordnungen von seiner Verpflichtung, einen technisch einwandfreien Anschluss erstellen zu lassen und die entsprechenden Kosten zu tragen, umfasst werden. 18 Vom 9. Dezember 1997 / 1. Dezember 2015 19 BVR 2008, S. 452, E. 5.2; Hettich/Jansen/Norer, a.a.O., Art. 11 N. 14 20 GEP-Bericht "Landwirtschaftszone" vom März 2015, rev. 5.10.2015