d) Letztlich kann offen bleiben, bis zu welchem Kostenbetrag die Zumutbarkeit nach Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV anzunehmen wäre. Denn umstritten ist nicht, dass der Beschwerdeführer zum Anschluss an die Kanalisation verpflichtet werden kann. Die Gemeinde hat dies mit Verfügung vom 19. August 2014 angeordnet; der Beschwerdeführer hat diese Verpflichtungsverfügung nicht angefochten und diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die Anschlussverpflichtung bildet mithin res iudicata und ist als solche nicht mehr umstritten. Schwierigkeiten bereitet deren Umsetzung, da die Anschlussleitung über fremden Grund führt.