c) Sind die Voraussetzungen der Anschlusspflicht erfüllt, so muss die pflichtige Person einen technisch einwandfreien Anschluss erstellen lassen und die entsprechenden Kosten tragen. Die Höhe der anfallenden Kosten ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einzubeziehen. Massgeblich ist die Summe der tatsächlich zu tragenden Kosten.17 Diese umfassen die Projektierungs- und Ausführungskosten und die Anschlussgebühren. Der Beschwerdeführer beziffert die Ausführungskosten für die von ihm bevorzugte Linienführung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ mit Fr. 15'090.– und für die Linienführung gemäss der angefochtenen Verfügung mit Fr. 34'074.–. Die