Dadurch entstünden hohe Kosten. Gleichzeitig werde aber mit dieser Linienführung das Problem, dass die Anschlussleitung über fremden Grund verlaufe, nicht vermieden. Sie verlaufe über die Parzelle Nr. 1867 im Eigentum der Weggenossenschaft L.________, welche ein Durchleitungsrecht verweigere. Im Verhältnis zur von ihm angestrebten Linienführung über die Parzellen Nrn. D.________ und E.________ sei die alternative Linienführung somit deutlich kostenintensiver, ohne Vorteile zu bringen. Entsprechend sei es unverhältnismässig, ihn zur Projektierung dieser alternativen Linienführung und zur Tragung der daraus resultierenden Kosten zu verpflichten.