b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zweckmässigkeit des Kanalisationsanschlusses, den er selbst anstrebt, im Grundsatz nicht. Jedoch erfülle die vom AWA in Betracht gezogene alternative Linienführung, für die er gemäss der angefochtenen Verfügung ein Projekt auszuarbeiten habe, die gesetzlichen Anforderungen an die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit nicht. Diese Linienführung sei technisch schwierig, da eine Steigung überwunden werden müsse. Zudem müsse die Strasse, unter der die Leitung verlaufen solle, aufgerissen und nach Verlegung der Leitung wieder hergestellt werden. Dadurch entstünden hohe Kosten.