a) Nach Art. 12 Abs. 1 GSchV16 ist der Kanalisationsanschluss im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Er gilt als zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.