Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Hausanschluss nicht um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 KGSchG. Mit Nebenanlagen im Sinne dieser Bestimmung sind Schächte, Pumpwerke, Reservoire, Regenbecken etc. gemeint, welche zu öffentlichen Leitungen gehören.15 Diese Bestimmung ändert nichts an der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche in Art. 10 und 11 GSchG, wonach der Hausanschluss Sache der privaten Abwassererzeuger ist. 12 Vgl. BVR 2008 S. 452 E. 3.2 13 Die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen umfassen den GEP-Plan "Landwirtschaftszone, Gebiete