In solchen Gebieten besteht eine Pflicht, das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation einzuleiten, sofern der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG). Diese Pflicht trifft nicht das Gemeinwesen, sondern die Privatpersonen, welche das Abwasser erzeugen.14 Diese haben für den Hausanschluss an die öffentliche Kanalisation zu sorgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Hausanschluss nicht um eine Nebenanlage im Sinne von Art.