Im betroffenen Gebiet besteht laut dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Boltigen13 eine öffentliche Mischwasserkanalisation. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt etwas ausserhalb in der Landwirtschaftszone. Die Distanz von seinem Wohnhaus zu den Wohnhäusern des Weilers beträgt über 200 m. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich somit ausserhalb bestehender Gebäudegruppen und damit ausserhalb des öffentlichen Verantwortungsbereiches.