der Hausanschluss, mit dem eine Liegenschaft mit der öffentlichen Kanalisation verbunden wird, ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Gemeinwesens bzw. im Verantwortungsbereich der Anschlusspflichtigen. b) Das kantonale Gewässerschutzrecht umschreibt den Umfang des öffentlichen Verantwortungsbereichs ausserhalb von Bauzonen (öffentliche Sanierungsgebiete gemäss Art. 6 Abs. 1 KGSchG) präziser. Nach Art. 9 KGV umfasst er geschlossene grössere Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden, die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.12